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A

Abschaltprämie und Winterreserve

Die Abschaltprämie und die Winterreserve sind Teil eines Gesetzpaketes, das Ende November 2012 vom Bundestag beschlossen wurde und eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) darstellt. Stimmt der Bundesrat dem neuen Gesetzpaket am 14. Dezember zu, wird es am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Beide Maßnahmen sollen der Versorgungssicherheit dienen und bei Netzüberlastungen eingesetzt werden, um Blackouts zu verhindern.

Die Abschaltprämie
Die Abschaltprämie ist eine Belohnung für stromintensive Unternehmen, die innerhalb kürzester Zeit im Stande sind, auf eine bestimmte Strommenge zu verzichten.

Für die Bereitschaft auf Abruf den Stromverbrauch zu drosseln, werden jährlich 20.000 Euro je Megawatt gezahlt. Bei tatsächlicher Abschaltung wird zusätzlich gezahlt.

Die Kosten hierfür sollen auf alle Stromkunden umgelegt werden.

Die Winterreserve
Bei der Winterreserve handelt es sich um die Bereitstellung zusätzlicher Strommengen durch den erzwungenen Weiterbetrieb von Gas- und Kohlekraftwerken, die aus Rentabilitätsgründen kurz vor der Abschaltung stehen.

Die EnWG-Novelle sieht vor, dass betroffene Energiekonzerne für das Abschaltverbot Entschädigungen bekommen, die ebenfalls von den Stromkunden finanziert werden sollen.

Das Prinzip der Winterreserve soll erst im Winter 2013/2014 wirksam werden.

Atypische Netznutzung

Liegt der maximale Strombezug eines Netzkunden außerhalb der Hochlastzeitfenster der Netzbetreiber, spricht man von atypischer Netznutzung.

Hochlastzeitfenster atypische Netznutzung
Hochlastzeitfenster werden vom jeweiligen Netzbetreiber aus den Lastgängen und den Verlustmengen aller Netzkunden ermittelt. Diese Hochlastzeitfenster sind der Zeitraum der maximalen Netzlast.

Stromkunden mit atypischer Netznutzung können ein individuelles Netzentgelt beantragen, dass ihrem besonderen Nutzungsverhalten Rechnung trägt.

Sie benötigen Hilfe bei der Genehmigung Ihrer individuellen Netzentgelte? Wir kümmern uns darum!

service@gaenseliesel-energie.de

Erheblichkeitsschwelle atypische Netznutzung
Der maximale Strombezug des Netzkunden muss vorhersehbar sein und einen ausreichenden Abstand außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen. Für die betreffenden Netzebenen sind prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten.

Individuelles Netzentgelt Erheblichkeitsschwellen

Netz- /Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
HöS 5%
HöS/HS 10%
HS 10%
HS/MS 10%
MS 20%
MS/NS 30%
NS 30%

Diese individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV unterliegen der Genehmigung der BNetzA.

B

Blockheizkraftwerk

Für welche Zwecke wird ein Blockheizkraftwerk benötigt?
z.B. für die Beheizung und der Warmwasserversorgung von gewerblichen Gebäuden, wie Wohn- oder Bürogebäude, sowie auch der Wärmeversorgung von Schwimm- und Freibädern. Des Weiteren können hier auch große Betriebe mit Produktionseinheiten sowie Krankenhäusern versorgt werden.

Ein Blockheizkraftwerk kann mit einer geringen Leistung und mit etlichen Kilowatt bis hin zur Megawatt hergerichtet werden. Auch die, durch das Blockheizkraftwerk entstandene Wärme kann zur Beheizung verwendet werden.

Variation von technischen Möglichkeiten
Insbesondere Blockheizkraftwerke die kleiner sind, werden häufig mit Gasmotoren, Dieselmotoren oder einen Generator angetrieben. Auch möglich ist diese mit Antreibung über Erdgas oder Biogas.

Bei den größeren Blockheizkraftwerken, welche meistens im Bereich der Industrie zu finden sind, wird der Antrieb über Gasturbinen betrieben.

Stromspeicherung für den Eigenverbrauch
Sehr viele Betreiber eines Blockheizkraftwerks verbrauchen Ihren erzeugten Strom selber. Hier ist es so das der erzeugte Strom als Eigenverbrauch erzielt wird und daher nicht mehr aus dem Stromnetz bezogen werden muss. Sollte jedoch ein Teil der erzeugten Energie über das Blockheizkraftwerk nicht verbraucht werden, kann dieses im Energienetz eingespeist werden und dort zu vereinbarten Konditionen verkauft werden.

Die Energiewende mit dem Blockheizkraftwerk
Insbesondere bei der deutschen Energiewende werden Blockheizkraftwerke gegebenenfalls staatlich gefördert. Dieses passiert auf einer vereinbarten bzw. festgelegten Einspeisevergütung. Wir empfehlen zu dem Thema Blockheizkraftwerke weitere Informationsquellen einzuholen. Da wir uns dort gegebenenfalls bei Änderungen der Rechtslagen bzw. Fördermöglichkeiten im ständig wandelnden Prozess befinden können.

C

D

E

EEG | Erneuerbare Energien Gesetz

EEG – Definition
Das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) wurde im Jahr 2000 eingeführt und ersetzt seither das Stromeinspeisungsgesetz.

Ziel ist die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien wie Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie und solarer Strahlungsenergie (wie beispielsweise Photovoltaik).

Diese Energieformen sollen durch die EEG-Umlage wettbewerbsfähig gemacht werden und somit im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung gewährleisten.

Diese Ziele sollen erreicht werden, indem die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduziert wird.
Als erstes Etappenziel soll der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung spätestens bis zum Jahr 2020 mindestens 35% betragen. Die Zielgröße erhöht sich dabei gestaffelt und soll schließlich im Jahr 2050 bereits 80% betragen.

EEG-Kosten für Stromkunden
Das EEG regelt, dass jeder Stromkunde den Ausbau der erneuerbaren Energien anteilig mitzufinanzieren hat. Dies wird über die sogenannte EEG-Umlage gewährleistet.
Jeder Stromkunde muss pro verbrauchter Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 5,277 ct/kWh und ab 2014 6,24 ct/kWh bezahlen. Der Betrag wird direkt über die Stromrechnung vom Stromversorger mit abgerechnet und weitergeleitet.

International diente das Prinzip des EEG bereits als Vorbild für viele andere Staaten, die dem deutschen Beispiel folgten und ähnliche Gesetze eingeführt haben.

Historische Entwicklung der EEG-Umlage

EEG in ct/kWh
2003 0.41
2004 0.58
2005 0.68
2006 0.88
2007 1.02
2008 1.12
2009 1.13
2010 2.047
2011 3.53
2012 3.592
2013 5.277
2014 6.24

Hinweis zum Strompreisvergleich
Beachten Sie, dass jeder Stromkunde verpflichtet ist, die EEG-Umlage auf seinen Stromverbrauch zu zahlen, und zwar unabhängig vom Energieversorger.

Sollte die EEG-Umlage auf Ihrer Stromrechnung oder Ihrem Strompreisangebot nicht extra ausgewiesen sein, so ist sie möglicherweise bereits im Arbeitspreis enthalten.

Denkbar ist auch ein Hinweis, dass der vermeintliche Gesamtpreis zuzüglich EEG-Umlage zu verstehen ist. Achten Sie daher bei einem Strompreisvergleich stets darauf, dass im Endpreis alle Preisbestandteile enthalten sind.

Für einen Strompreisvergleich eignet sich am besten der Vergleich des reinen Energiepreises, da die anderen Preisbestandteile wie Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben in der Regel 1:1 vom Energieversorger an den Stromkunden weitergegeben werden.

Ermäßigung der EEG Umlage

Ab Januar 2013 erhöht sich die EEG-Umlage von 3,592 ct/kWh auf 5,277 ct/kWh. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, von der Umlage zum Teil befreit zu werden.

Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im April 2012 wurden die Möglichkeiten einer Befreiung der EEG-Umlage erweitert. Diese Möglichkeiten werden über die sogenannte Härtefallregelung definiert und hängen vom Stromverbrauch ab.

EEG – Erweiterung der Ermäßigungen
Bis dahin lag die minimale Strommenge, ab der eine Ermäßigung gewährt wurde, bei 10 GWh pro Jahr. Nun ist diese Grenze auf 1 GWh gesunken.

Zusätzlich wurde das minimal benötigte Verhältnis von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung von 15% auf 14% gesenkt. Es können also nun auch kleinere Unternehmen eine Ermäßigung der EEG-Umlage beantragen.

Staffelung der EEG-Ermäßigung

Stromanteil EEG-Umlage (ct/kWh) Höhe der Ermäßigung Höhe der Umlage
bis 1 GWh/a 5,277 0% 100%
1 bis 10 GWh/a 0,5277 90% 10%
10 bis 100 GWh/a 0,05277 99% 1%
über 100 GWh/a 0,05 pauschal pauschal

 

Es gibt eine Sonderregelung bei einem Verbrauch über 100 GWh/a und Stromkosten von mindestens 20% der Bruttowertschöpfung:

In diesem Fall beträgt die EEG-Umlage 0,05 ct/kWh für den gesamten Stromverbrauch.

Es ist ebenfalls beachtenswert, dass für eigenerzeugten Strom keine EEG-Umlage erhoben wird.

Wo beantrage ich die EEG-Ermäßigung?
Eine Ermäßigung der EEG-Umlage muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Für 2013 ist die Antragsfrist bereits abgelaufen. Für 2014 müssen die Anträge bis zum 30.06.2013 gestellt werden.

Die vom BAFA erteilten Ermäßigungen sind immer ein Jahr gültig.

Das EEG zunehmend unter Druck
Die Privilegierung der stromintensiven Industrie wurde im Mai 2012 von der Bundesnetzagentur kritisiert.

Die aktuelle Ausnahmeregelung hat nämlich zu einer Situation geführt, in der stromintensive Unternehmen zwar 18 % des gesamten deutschen Stroms verbrauchen, aber nur 0,3 % der EEG-Umlage tragen.

Dies bedeutet, dass sie im Jahre 2012 von einer Entlastung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro profitiert haben, die dann auf mittelgroße Unternehmen und Privathaushalte abgewälzt wurde.

Laut Einschätzung der Bundesnetzagentur bräuchte die EEG-Umlage nur 3 ct/kWh zu betragen, wenn alle Endverbraucher gleich belastet wären.

Zudem wird die EU-Kommission Anfang 2013 ein Beihilfeprüfverfahren einleiten, um die Rechtmäßigkeit des EEG – insbesondere der Härtefallregelung – zu überprüfen.
Demzufolge könnte das EEG als staatliche Beihilfe eingestuft werden und die Begünstigung der stromintensiven Unternehmen als wettbewerbswidrig gelten.

F

G

Grünstromprivileg

Das Grünstromprivileg ist zusammen mit dem Marktprämienmodell einer der beiden finanziellen Anreize, die die Direktvermarktung von Strom aus deutschen erneuerbaren Energiequellen fördern sollen.

Diese Förderung existiert im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und wurde mit dessen Novellierung im Juni 2011 neu definiert.

Das Grünstromprivileg ermöglicht Stromversorgern, unter bestimmten Bedingungen von einem Teil der EEG-Umlage befreit zu werden. Die EEG-Umlage wird normalerweise vom Stromversorger bei den Stromkunden erhoben, und an die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet.

Vor der EEG-Novellierung konnten die Stromversorger von der Umlagezahlung komplett befreit werden. Seit April 2012 ist die Ermäßigung auf 2 ct/kWh begrenzt. Im Jahre 2013 beträgt also die EEG-Umlage durch das Grünstromprivileg 3,277 ct/kWh anstatt 5,277 ct/kWh.

Kriterien Grünstromprivileg
Damit ein Stromversorger diese Befreiung bei den Übertragungsnetzbetreibern beantragen kann, muss sein Strommix folgende Kriterien gleichzeitig erfüllen:

  • Mindestens 50 % des gelieferten Stroms muss aus EEG-förderbaren Anlagen stammen (Direktvermarktung)
  • Mindestens 20 % des gelieferten Stroms muss aus Wind- und Solarenergie stammen

Für die Berechnung wird die gesamte Strommenge berücksichtigt, die innerhalb eines Kalenderjahres an die Endverbraucher geliefert wurde. Darüber hinaus müssen diese Strommix-Kriterien während mindestens acht Monaten im Jahr eingehalten werden.

Es ist zu erwarten, dass Stromversorger, die das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen, diesen finanziellen Vorteil zumindest teilweise an ihre Kunden weitergeben.
Momentan profitieren aber nur wenige Stromversorger von dem Grünstromprivileg, weil die meisten deutschen Ökostromanbieter ihren Ökostrom überwiegend aus dem Ausland beziehen, vor allem aus Österreich, der Schweiz und Norwegen.

H

HT und NT

Gemeint sind Haupttarif (HT) und Nebentarif (NT).

Nebentarif – NT
Im Nebentarif – auch Schwachlasttarif oder Niedertarif genannt – wird der Stromverbrauch berechnet, der in den Nebenzeiten erfolgt.
NT-Zeiten sind Abends, Nachts und meist auch an Sonn- und Feiertagen.

Haupttarif – HT
In der restlichen Zeit wird der Haupttarif abgerechnet.

Stromverbrauch HT und NT
HT- und NT-Verbräuche ergeben als Summe Ihren Gesamtverbrauch.
Sowohl der Gesamtverbrauch als auch die Verbräuche in den HT- und NT-Zeiten werden in Ihrer Stromrechnung ausgewiesen.
Haupt- und Nebenzeiten werden Tarifzeiten oder auch Schaltzeiten genannt und variieren je nach Stromversorger oder Netzbetreiber.
Häufig kommen dabei die Börsenschaltzeiten zur Anwendung. Dabei wird von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 20:00 Uhr der Haupttarif abgerechnet.

I

J

K

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist ein Bestandteil des Netzentgeltes. Sie fällt für das Recht der Verlegung und Nutzung von Stromleitungen in den Gemeinden an, über die der Endverbraucher mit Strom versorgt wird.

Die Konzessionsabgabe wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Gemeinden entrichtet.

Wie hoch ist die Konzessionsabgabe für Strom?

Die Höhe dieser Abgabe beträgt für Kunden mit Leistungsmessung derzeit 0,11 Cent pro kWh. Für Kunden ohne Leistungsmessung richtet sich die Höhe der Konzessionsabgabe nach der Größe der Gemeinde, in der sich die Abnahmestelle befindet. Je größer die Einwohnerzahl ist, desto höher ist die Konzessionsabgabe:

  • bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
  • bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
  • bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
  • über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
  • für Strom im Schwachlasttarif (nachts) 0,61 Ct/kWh
  • für Sondervertragskunden (RLM) 0,11 Ct/kWh

Hinweis zum Strompreisvergleich
Beim Vergleich verschiedener Strompreise müssen Sie beachten, dass die Konzessionsabgabe nicht immer gleich zu erkennen ist.

Gewerbestromanbieter stellen die Konzessionsabgabe meist in den Netznutzungsentgelten dar. Oft kommt es jedoch auch vor, dass der Strompreis zuzüglich der entsprechenden Konzessionsabgabe ist.

KWK-Umlage

Die KWK-Umlage ist ein Teil der Steuern und Abgaben, die im Strompreis enthalten sind. Sie wurde 2002 mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) eingeführt.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine Technik, bei der die Wärme, die bei der Stromerzeugung anfällt, nicht verloren geht sondern in Nutzwärme umgewandelt wird.

Dadurch kann ein Gesamtnutzungsgrad von bis zu 90 % erreicht werden. Bei einem herkömmlichen Großkraftwerk dagegen geht ca. 60 % der eingesetzten Energie durch Abwärme verloren, wodurch der Nutzungsgrad dieser Kraftwerke nie 40 % überschreitet.

Ziel der KWK Umlage
Mit der KWK-Umlage soll die Entwicklung von KWK - Anlagen gefördert werden, weil es sich um eine effiziente Technik handelt, die weniger umweltbelastend ist und eine Einsparung von Primärenergie ermöglicht.

Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme liegt die Primärenergieeinsparung zwischen 10 % und 30 %, je nach Versorgungssituation.

Der Anteil des KWK - Stroms an der Gesamtnettostromerzeugung ist zwischen 2002 und 2010 von 13,9 % auf 15,4 % gewachsen. Ziel der Bundesregierung ist es, den KWK-Anteil bis zum Jahre 2020 auf 25 % zu erhöhen.

Kosten der KWK Umlage 2013
Die Höhe der KWK - Umlage hängt vom Strom - Jahresverbrauch ab. Hierfür werden die Stromkunden in drei Kategorien eingestuft.

Die folgenden Preise sind ab dem 1. Januar 2013 gültig:

  • Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,126 ct/kWh
  • Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,06 ct/kWh
  • Jahresverbrauch über 100.000 kWh und Strom-
  • kostenanteil am Umsatz über 4% (stromintensive Unternehmen): 0,025 ct/kWh

Die KWK Umlage im Jahr 2014

Für das Jahr 2014 wird die KWK - Umlage auf folgende Werte geändert:

  • Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,178 ct/kWh
  • Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,055 ct/kWh
  • Jahresverbrauch über 100.000 kWh und Strom-
  • kostenanteil am Umsatz über 4% (stromintensive Unternehmen): 0,025 ct/kWh

L

Lastgang

Ein Lastgang beinhaltet die Messwerte des Stromzählers.

Die Messwerte stellen in einem zeitlichen Verlauf die abgenommene Leistung einer Strom-Abnahmestelle dar.
Er liegt elektronisch vor, meist als *.xls oder *.csv Datei.

Lastgang – RLM Kunden
Industrie- oder Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden im Jahr haben einen Stromzähler, der diese Daten aufnimmt. Sie werden dann vom jeweiligen Stromanbieter oder Netzbetreiber über eine Telefonleitung fern ausgelesen.

Der Lastgang kann beim aktuellen Stromanbieter kostenlos angefordert werden und bildet die Grundlage für die Abrechnungen und zur Erstellung eines Lastprofils.

Stromkunden mit diesen Stromzählern werden dann von der Energiewirtschaft als Kunden mit Registrierender Leistungsmessung bezeichnet, kurz RLM-Kunden.

Mit dem Lastgang zum günstigen Strompreis
Durch die Bereitstellung eines Lastgangs können Stromanbieter das Nutzungsverhalten des Gewerbekunden genauer einschätzen und so auf Risikoaufschläge verzichten. Dadurch kann der Gewerbetreibende günstigere Strompreise erzielen.

Außerdem ist es möglich, mit einem Lastgang individuelle Schaltzeiten zu vereinbaren. Dies kann die Stromkosten zum Teil erheblich absenken.

Leistung

Leistung wird auf der Stromrechnung in kW angegeben und ist im Gegensatz zum Verbrauch ein Momentanwert.

Je nachdem wieviele Geräte sie gerade eingeschaltet haben, beziehen diese momentan eine bestimmte Leistung.

Ab 30 kW wird Ihnen die Leistung vom Stromanbieter in Rechnung gestellt. Die Leistungsmessung erfolgt mit Hilfe eines speziellen Stromzählers, der alle 15 Minuten den mittleren Leistungswert ermittelt.

Abrechnung der Leistung
Es wird der Höchstwert eines jeden Monats ermittelt. Dieser Wert oder aber der Höchstwert aller Monate eines Jahres wird dann abgerechnet. Man nennt das dann Monatsleistungsmessung bzw. Jahresleistungsmessung.
Werden auf Ihrer Rechnung Werte mit kW berechnet, dann haben Sie folglich Leistungsmessung.

M

Marktprämienmodell

Das Marktprämienmodell wurde mit der Novellierung des Erneuerbare–Energien-Gesetzes (EEG) im April 2012 eingeführt. Ziel dieses Modells ist es, den Betreibern von EEG-Anlagen einen Anreiz zu geben, ihren Strom direkt zu vermarkten, anstatt ihn an den zuständigen regionalen Netzbetreiber zu verkaufen.

In dem bisherigen Modell haben sich die EEG-Stromproduzenten meistens die Gesamtheit ihres Stromes von dem regionalen Netzbetreiber abnehmen lassen, wofür sie eine vom EEG festgelegte Vergütung bekamen.

Da die Netzbetreiber dazu verpflichtet sind, den EEG-Strom unabhängig von der erzeugten Menge vorrangig und komplett einzuspeisen, entspricht diese Menge nicht immer dem aktuellen Bedarf, was zu Netzüberlastungen führen kann.

Sinn vom Marktprämienmodell
Durch die Direktvermarktung und die vorgesehenen Prämien möchte der Gesetzgeber erreichen, dass der EEG-Strom nachfrageorientiert produziert wird. Im Rahmen einer Direktvermarktung können die Anlagenbetreiber die von den Stromkunden benötigte Strommenge vorab ermitteln und sich entsprechend anpassen.

Die Grundregel lautet, dass wer seinen Strom direkt vermarktet, auf die garantierte EEG-Vergütung verzichten muss. Deswegen wurde das Marktprämienmodell so gestaltet, dass der Gewinn durch eine Direktvermarktung den Erlös durch die EEG-Vergütung übertrifft.

Komponenten Marktprämienmodell
Das Marktprämienmodell besteht aus drei Komponenten: die Marktprämie selbst, eine Managementprämie und eine Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen.

.:Marktprämie
Die Marktprämie wird von dem Netzbetreiber an den EEG-Stromproduzenten gezahlt und ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem aktuellen Strombörsenpreis und der EEG-Vergütung.
Die Marktprämie stellt somit sicher, dass der direkt vermarktete Strom mindestens soviel einbringt, wie die EEG-Vergütung.

.:Managementprämie
Zusätzlich erhält der Anlagenbetreiber eine Managementprämie. Diese soll die zusätzlichen Kosten decken, die durch abweichende Einspeiseprognosen verursacht werden. Wer seinen Strom an der Leipziger Strombörse anbietet und seine Einspeiseprognose verfehlt, muss nämlich eine Geldstrafe zahlen.
Da eine solche Prognose bei steuerbaren Energien (z.B. Biogas und Wasserkraft) einfacher zu stellen ist als bei fluktuierenden Energien (z.B. Sonne und Wind), ist die Höhe der Managementprämie dem Energieträger angepasst.

.:Flexibilitätsprämie
Die Flexibilitätsprämie belohnt ausschließlich Betreiber von Biogasanlagen. Gefördert werden Investitionen, mit denen die regelbare Leistung der Anlage erhöht wird. Dies bietet zusätzliche Flexibilität für die Anpassung der Leistung an den Bedarf. Typischerweise handelt es sich um das Anlegen zusätzlicher Gas- oder Wärmespeicher.

N

Netzbetreiber

Was ist ein Netzbetreiber?

Die Stromleitungen – das Stromnetz – durch das der Strom zu Ihnen gelangt, werden von einer separaten Firma bewirtschaftet – dem Netzbetreiber.

In der Regel ist dies Ihr örtlichen Stromversorger bzw. eine Tochterfirma davon.

Für den Strompreisvergleich ist es wichtig, den Netzbetreiber zu kennen, da er einen nicht zu vernachlässigenden Anteil vom Strompreis, das Netznutzungsentgelt (auch: Netzentgelt), erhält und der Preis somit auch vom Netzbetreiber abhängt.

Netzentgeltbefreiung

Der Stromkunde kann gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV vom Netzentgelt befreit werden, wenn der Verbrauch einer Abnahmestelle im Kalenderjahr 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Verbrauch dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt.

Gegenstand der Befreiung ist das vom Stromkunden zu zahlende Netzentgelt. Dies setzt sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Jahreleistungsentgelt zusammen.

Antragsstellung Netzentgeltbefreiung
Der Antrag für die Netzentgeltbefreiung kann frühestens im Jahr vor dem beantragten Genehmigungszeitraum gestellt werden oder bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des beantragten Genehmigungszeitraums.

Anträge zur Befreiung von Netzentgelten die nach dem 30.09. gestellt werden, werden für das Folgejahr berücksichtigt.

Der Antrag für eine Netzentgeltbefreiung muss an die Bundesnetzagentur gestellt werden.

Eintritt Netzentgeltbefreiung
Eine Beurteilung der Benutzungsstunden und des Verbrauchs erfolgt erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollte die Voraussetzung von 7.000 Benutzungsstunden und/oder der Verbrauch von 10 GWh nicht eintreten, erfolgt für dieses Jahr auch keine Netzentgeltbefreiung.

Die Genehmigungen sind unbefristet. Ein Widerrufsrecht der Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn mindestens zwei Jahre lang die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt wurden.

Netznutzungsentgelte

Die Netznutzungsentgelte für Stromkunden werden von den Netzbetreibern für die Nutzung der Stromnetze sowie für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben.

Die Höhe der Netznutzungsentgelte richtet sich dabei nach dem für das jeweilige Netzgebiet zuständigen Netzbetreiber. Für diesen besteht eine Veröffentlichungspflicht seiner Entgelte im Internet.

Dabei überwacht und reguliert die Bundesnetzagentur die Preise der Netzbetreiber.

Netzentgelte – Unterteilung
Die Entgelte unterliegen zwei Kategorien:

  • Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung, die sogenannten Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden)
  • Netznutzungsentgelte für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung, auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung genannt (RLM-Kunden)

I. Standardlastprofilkunden (SLP)
Als Standardlastprofilkunden werden in der Regel Kunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 100.000 kWh im Jahr eingestuft. Für diese Kunden gelten pauschalierte Netznutzungsentgelte, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  • Arbeitspreis in CT/kWh
  • Grundpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat
  • Fixpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat, bestehend aus:
    – Entgelte für Messung
    – Entgelte für Abrechnung
    – Entgelte für Messstellenbetrieb
  • Konzessionsabgabe

Die Höhe der Preisbestandteile variiert je nach Netzbetreiber.

II. leistungsgemessene Kunden (RLM)
Bei Kunden mit Leistungsmessung hängen die Netznutzungsentgelte von folgenden Faktoren ab:

  • Liefer- und Messspannung
  • Stromverbrauch in kWh und Jahreshöchstleistung in kW
  • Benutzungsstunden (Jahresverbrauch in kWh dividiert durch die maximale Leistung in kW)

Preisbestandteile für Kunden mit registrierender Leistungsmessung sind:

  • Leistungspreis in EUR/kW(max) beim Jahresleistungspreissystem bzw. EUR/kW(Summe) beim Monatsleistungspreissystem
  • Arbeitspreis in CT/kWh
  • Fixpreis in EUR/a, bestehend aus:
    – Entgelte für Messung
    – Entgelte für Abrechnung
    – Entgelte für Messstellenbetrieb
  • Konzessionsabgabe

Auch hier variiert die Höhe der Bestandteile abhängig vom zuständigen Netzbetreiber.

Ihre Stromrechnung
Folgende Posten Ihrer Stromrechnung werden den Netznutzungsentgelten zugerechnet:

  • Netz-Arbeitspreis in CT/kWh
  • Netz-Leistungspreis in EUR/kW
  • Netz-Grundpreis in EUR/a oder EUR/Monat
  • Entgelte für Messung in EUR/a oder EUR/Monat
  • Entgelte für Abrechnung in EUR/a oder EUR/Monat
  • Entgelte für Messstellenbetrieb in EUR/a oder EUR/Monat
  • Konzessionsabgabe

Die Höhe dieser Bestandteile ist abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber und kann auf den Internetseiten ebendieser nachvollzogen werden

Hinweise zum Strompreisvergleich
Die Darstellung der Netznutzungsentgelte auf Stromrechnungen bzw. Strompreisangeboten ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab.

Achten Sie daher beim Strompreisvergleich genau darauf, ob Ihnen die korrekten Netznutzungsentgelte abgerechnet werden. Diese werden von den Versorgern 1:1 an den Kunden weitergegeben und sollten sich daher in den Stromangeboten verschiedener Energieversorger nicht unterscheiden.

Der Netz-Arbeitspreis sowie die Konzessionsabgabe werden teilweise bereits zusammen mit dem Energiepreis als Arbeitspreis ausgegeben. Andere Energieversorger weisen einen reinen Energiepreis zuzüglich Arbeitspreis und Konzessionsabgabe aus. Achten Sie daher stets darauf, dass in Ihrem Endpreis alle Preisbestandteile bereits eingerechnet sind.

O

Offshore-Umlage

Die Offshore-Umlage dient der Förderung der Windenergie. Sie wird ab dem 1. Januar 2013 eingeführt und soll alle drei Jahre neu festgelegt werden.

Laut erneuertem Energiewirtschaftsgesetz beläuft sich die Umlage auf maximal 0,25 Cent/kWh. Bei einem Jahresverbrauch über 1 Mio. kWh reduziert sie sich auf maximal 0,05 Cent/kWh.

Zweck der Offshore-Umlage
Die Einführung der Offshore-Umlage beruht auf dem Wunsch der Regierung, die Entwicklung von Windparks auf hoher See voranzutreiben, indem den Investoren eine finanzielle Absicherung geboten wird.

Bis jetzt gab es keine Garantie, dass ein fertig gebauter Windpark in der Nord- oder Ostsee auch pünktlich an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Dies hat zu erheblichen Verzögerungen im Ausbau von Windenergie-Kapazitäten geführt.

Empfänger der Offshore-Umlage
Ab 2013 sollen Windparkbetreiber nun eine Entschädigung von den Netzbetreibern bekommen, wenn sie ihren Strom wegen mangelnden Anschlusses nicht verkaufen können.

Die Entschädigungen betragen 90% der Vergütungen, die es für den Windstrom bei vorhandenem Anschluss gegeben hätte.
Kommt es zu Verzögerungen bei der Stromabnahme, haften die Netzbetreiber proportional zu ihrem Verschulden, aber nur bis höchstens 110 Millionen Euro pro Jahr. Der Rest der Kosten wird dann durch die Offshore-Umlage auf die Stromkunden umgewälzt.

Für 2013 wird mit Schadenersatzzahlungen von über einer Milliarde Euro gerechnet.

P

Q

R

RLM-Strom

RLM ist die Kurzbezeichnung für:
„Registrierende Leistungsmessung“.
Dies bedeutet, dass der Stromzähler über eine Messeinrichtung verfügt, die alle 15 Minuten den mittleren Leistungswert ermittelt.
Die registrierten Werte werden in regelmäßigen Abständen an den Stromnetzbetreiber übermittelt. Dabei werden sie über die Stromleitung oder das Telefonnetz übertragen.
Alle Messwerte des RLM-Zählers zusammen ergeben dann einen Lastgang.

RLM-Kunden
Stromkunden, die einen RLM-Zähler haben bezeichnet man auch als RLM-Kunden.
Um eine Registrierende Leistungsmessung zu erhalten, muss der Stromkunde mindestens 100.000 kWh im Jahr an Strom verbrauchen bzw. mindestens 30 kW Leistung beziehen.
Dieser Stromverbrauch kommt häufig bei großen Gewerbekunden und bei Industriekunden vor.
Erfüllt der Kunde diese Voraussetzung nicht, hat er keinen Anspruch auf RLM-Strom. Der Stromanbieter führt den Kunden dann als Standardlastprofilkunden ohne Registrierende Leistungsmessung, auch SLP-Kunde genannt.

Vorteile der RLM-Messung

  • genauere Daten zum Stromverbrauch
  • Stromkunden bekommen monatlich eine Stromrechnung mit ihrem tatsächlichen Stromverbrauch.
  • RLM-Strom ist für den Kunden frei verhandelbar. Er kann über Ausschreibungen bei Stromanbietern oder über die Strombörse EEX seine Strompreise einkaufen und sie dann für mindestens ein Jahr festschreiben.
  • Der Stromanbieter stellt den Kunden meist kostenfrei einen Lastgang über ein Jahr zur Verfügung. Dies ermöglicht eine Übersicht zum tatsächlichen Stromverbrauch viertelstundengenau.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Strom in der Nacht und am Wochenende zu deutlich besseren Konditionen zu bekommen.

Bin ich ein RLM-Kunde oder ein SLP-Kunde?
Wenn Sie RLM-Kunde sind, bekommen Sie monatliche Stromrechnungen zu ihrem abgenommenen Strom. Als SLP-Kunde zahlen Sie monatlich immer den gleichen Abschlag. Der Ausgleich erfolgt dann über eine Endabrechnung.

S

Sondervertragskunde – 100.000 kWh

100.000 kWh sind die „magische“ Grenze zwischen den Tarifkunden bzw. SLP-Kunden und den RLM-Kunden, auch Sondervertragskunden genannt.
Während alle Tarifkunden den gleichen pauschalen Strompreis erhalten, müssen Sondervertragskunden ihren Preis selber aushandeln. Zudem gibt es Unterschiede bei den Steuern und Abgaben.

Woran erkenne ich, dass ich Sondervertragskunde bin?

Wenn Ihr Jahresverbrauch über 100.000 kWh liegt, oder wenn Sie Leistungsmessung haben, dann sind Sie normalerweise Sondervertragskunde.

Ansonsten gilt folgende einfache Faustregel:

Erhalten Sie monatlich eine detaillierte Abrechnung, dann sind Sie Sondervertragskunde, zahlen Sie stattdessen jeden Monat Abschläge und erhalten nur jährlich eine Abrechnung, dann sind Sie Tarifkunde.

StromNEV-Umlage § 19

Am 01.01.2012 wurde eine neue Abgabe, die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, eingeführt. Diese Umlage dient dem Ausgleich der Mindereinnahmen, die durch die Netzentgeltentlastung von stromintensiven Industriekunden entstehen.

Abhängig von ihrem Stromverbrauch und ihrer Netznutzung, können nämlich Großverbraucher eine Ermäßigung oder sogar eine komplette Befreiung von den Netzentgelten beantragen. Diese Entlastung ist politisch gewollt und soll die deutsche Industrie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen

Die § 19 StromNEV-Umlage wird pro verbrauchte Kilowattstunde Strom in ct./kWh berechnet und ist von jedem Stromkunden zu zahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine gewerbliche Abnahmestelle handelt.

Kundengruppen bei der § 19 StromNEV-Umlage
Die Stromkunden werden dabei in mehrere Gruppen unterteilt:

„Letztverbrauchergruppe A“
In dieser Gruppe werden die ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle bepreist.

Rückabwicklung von 2012/13 in 2014

Durch eine rückwirkende Erhöhung der Letzverbrauchergrenze von 100.000 kWh auf 1.000.000 kWh werden nicht die für 2014 festgelegten 0,187 Ct/kWh abgerechnet sondern Differenzwerte.

Daher ergibt sich für die Letztverbrauchergruppe A eine § 19 StromNEV-Umlage von 0,092 Ct/kWh.
Zudem entstehen für 2014 zwei Korrekturgruppen:

„Letztverbrauchergruppe A+“

Kunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen für ihren über 100.000 kWh hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine StromNEV-Umlage von 0,482 Ct/kWh.

„Letztverbrauchergruppe A++“

Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für ihren über 100.000 kWh hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine StromNEV-Umlage von 0,532 Ct/kWh.

„Letztverbrauchergruppe B“

Stromkunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh.

„Letztverbrauchergruppe C“ – ermäßigt

Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh.

Höhe der § 19 StromNEV - Umlage in 2014

Gruppe A 0,092 Ct/kWh
Gruppe A+ 0,482 Ct/kWh
Gruppe A++ 0,532 Ct/kWh
Gruppe B 0,050 Ct/kWh
Gruppe C (erm.) 0,025 Ct/kWh

Diese Abgabe ist von jedem Stromkunden zu zahlen und wird 1:1 vom Energieversorger an den Kunden weitergegeben.

Stromsteuer

Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt. Sie soll den Strompreis verteuern und den Verbraucher somit anregen, im Sinne des Umweltschutzes seinen Energieverbrauch zu reduzieren.

Die Einnahmen der Stromsteuer werden überwiegend zur Senkung des Rentenbeitrags verwendet.

Höhe der Stromsteuer
Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Sie wird vom Energieversorger auf den Verbrauch von elektrischer Energie berechnet, die Einnahmen fließen dem Bund zu.

Die Stromsteuer fällt in Cent pro kWh an. Ihre Höhe beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.

.:Stromsteuerermäßigung

Unternehmen, die dem sogenannten „produzierenden Gewerbe“ (bspw. Bäcker oder metallverarbeitende Unternehmen) oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, können eine Steuerermäßigung beantragen, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.

In dem Fall muss nur der reduzierte Stromsteuerbetrag in Höhe von 1,537 CT/kWh bezahlt werden. Dabei wird den begünstigten Unternehmen zunächst der volle Betrag von 2,05 CT/kWh vom Energieversorger in Rechnung gestellt. Im Folgejahr kann die Entlastung dann vom Unternehmen beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Entlastung für das Jahr 2012 kann also erst im Jahr 2013 beantragt werden.

Zudem gilt eine Stromsteuerermäßigung für Strom, der zum Betrieb des Schienenbahnverkehrs, bzw. für den Verkehr mit Oberleitungsomnibussen verwendet wird. Hier beträgt die Höhe der ermäßigten Stromsteuer 1,142 CT/kWh.

.:Stromsteuerbefreiung

Folgende Arten des Stromverbrauchs sind von der Stromsteuer befreit:

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aber nur, wenn der Strom aus einem Netz entnommen wird, in das ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Als erneuerbare Energien gelten dabei: Wasser- und Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse
  • Strom, der wiederum zur Erzeugung von Strom verwendet wird
  • Strom, der aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt stammt. Der hier erzeugte Strom muss allerdings vom Betreiber der Anlage selbst verwendet oder an Abnehmer weitergeleitet werden, die in räumlichem Zusammenhang zur Anlage stehen.
  • Strom aus Notstromaggregaten
  • In Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugter und auch dort verbrauchter Strom

Hinweis zum Strompreisvergleich
Die Rechnungen der verschiedenen Stromanbieter unterscheiden sich in ihrem Aufbau oft erheblich voneinander. Teilweise ist die Stromsteuer separat auf der Stromrechnung ausgewiesen. Andere Stromanbieter wiederum berechnen die Stromsteuer bereits im Arbeitspreis.

In Stromangeboten von Energieversorgern findet sich manchmal unter dem vermeintlichen Gesamtpreis der Hinweis: Preise zuzüglich Stromsteuer. Achten Sie bei einem Strompreisvergleich daher stets darauf, dass in Ihren Angeboten für Strom alle Preisbestandteile enthalten sind.

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Versorgungssicherheit Strom

Bei einem Wechsel des Stromanbieters besteht zu keinem Zeitpunkt das Risiko, dass die Stromlieferung unterbrochen wird, selbst wenn der Übergang zum neuen Stromanbieter sich etwas verzögern sollte.

Es existiert in Deutschland eine Grundversorgungspflicht, wonach jede Lieferstelle ständig mit Strom versorgt werden muss. Diese Aufgabe entfällt auf den sogenannten Grundversorger, welcher der Stromanbieter ist, der die meisten Kunden in einem bestimmten Gebiet beliefert.

Die Grundversorgungspflicht ist durch § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorgegeben.

Wie ebenfalls ausdrücklich von der Bundesnetzagentur bestätigt, können Stromkunden somit unbesorgt einen Stromanbieterwechsel vornehmen.

Der Ablauf beim Stromanbieterwechsel
Ein Stromanbieter-Wechsel findet üblicherweise in fünf Schritten statt:

1. Ermittlung des eigenen Stromverbrauchs
Bevor verschiedene Stromangebote verglichen werden können, muss der eigene jährliche Stromverbrauch ermittelt werden. Ein guter Startpunkt hierfür ist die letzte Jahresabrechnung. Falls der Verbrauch über 100.000 kWh liegt, ist die zusätzliche Ermittlung des Lastganges ebenfalls hilfreich.

2. Wahl eines neuen Stromanbieters
Die vielen Stromanbieter unterscheiden sich nicht nur durch ihre Kilowattpreise, sondern auch durch die Vertragslaufzeiten, die Kündigungsfristen, eventuelle Preisgarantien und die Zahlungsmodalitäten. Darüber hinaus gibt es auch große Unterschiede in der Qualität des Kundenservices.
Der Kilowattpreis alleine reicht nicht aus, um eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen.

3. Abschluss des Stromvertrages
In der Regel kann der Vertrag über ein Online-Formular schnell und bequem abgeschlossen werden.

4. Kündigung beim bisherigen Stromversorger
Der neue Stromversorger kümmert sich meistens um die Kündigung des bisherigen Vertrages. Um diese und andere Formalitäten zu übernehmen, benötigt er eine Vollmacht des Kunden. Die Kündigung beim bisherigen Versorger erfolgt mit Berücksichtigung der vorgesehenen Kündigungsfristen.

5. Beginn der neuen Energielieferung
Seit dem 1. April 2012 darf ein Stromanbieter-Wechsel maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Neulieferung an jedem beliebigen Werktag beginnen, und nicht nur zum Monatsanfang wie bisher.
Diese Frist beginnt aber nicht bei Vertragsabschluss, sondern sobald der neue Versorger die neu entstehende Netznutzung beim Netzbetreiber angemeldet hat. In der Tat kann der Stromwechsel also etwas mehr als drei Wochen dauern.

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